Eine Kuriosität aus dem Kanton Jura sorgt derzeit für Aufsehen: Jonas Lauwiner, der sich selbst als „König der Schweiz“ bezeichnet, hat über 100’000 Quadratmeter Grundstücke in der Schweiz erworben – darunter auch viele, die als „herrenlos“ gelten. Diese Grundstücke, die oft ohne klaren Eigentümer sind, ziehen nicht nur Lauwiner an, sondern auch das Interesse der Behörden, die nun reagieren möchten. Laut SRF gibt es im Kanton Jura weniger als zehn solcher Parzellen, die noch nicht zugeordnet sind. Zwei Personen haben bereits beim Grundbuchamt nach Informationen über diese Grundstücke gefragt, doch die Identität der Interessierten bleibt im Dunkeln und die jurassischen Behörden haben sich bisher nicht geäußert.
Lauwiner ist bekannt dafür, seit mehreren Jahren solche herrenlosen Grundstücke im ganzen Land zu kaufen. Dabei gerät er häufig in Konflikte mit den kantonalen Behörden – zuletzt in Neuenburg und Luzern. Um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, plant die Regierung im Jura eine Gesetzesänderung. Diese soll den Gemeinden ein Vorkaufsrecht für herrenlose Grundstücke einräumen, sodass nur dann andere Parteien Ansprüche auf diese Flächen erheben können, wenn die Gemeinden kein Interesse zeigen.
Neuregelung im Kanton Bern
Die Bestrebungen im Jura sind nicht isoliert. Auch der Kanton Bern verfolgt eine ähnliche Strategie. Hier soll eine Neuregelung den Umgang mit herrenlosen Grundstücken überarbeiten. Der Berner Regierungsrat hat angekündigt, dass Private solche Grundstücke künftig nur mit Zustimmung der Gemeinde erwerben dürfen. Dies könnte Lauwiner und seinesgleichen stark betreffen, da er nach eigenen Angaben 117’660 m² und 151 Grundstücke besitzt, die er größtenteils durch den Erwerb von verlassenen oder herrenlosen Flächen erlangt hat. Auch hier wird die Gesetzesänderung als Maßnahme gesehen, um Neid und Missgunst aus der Gesellschaft zu nehmen und um nachbarschaftliche Konflikte zu vermeiden, die durch die Aneignung dieser Flächen entstehen könnten, berichtet 20 Minuten.
Die rechtlichen Hintergründe der „herrenlosen“ Grundstücke
Doch was sind eigentlich herrenlose Grundstücke? In der Schweiz werden diese Grundstücke als solche bezeichnet, wenn sie vermessen und im Grundbuch eingetragen sind, aber keinen klaren Eigentümer haben. Oft handelt es sich um kleine Wegstücke, Wald- oder Ackerflächen. Es gibt zwei rechtliche Kategorien: Die Dereliktion, bei der der Eigentümer ausdrücklich auf sein Recht verzichtet (ZGB Art. 658), und die Zwangsversteigerung, bei der Grundstücke mit bekannten Eigentümern aufgrund von Schulden versteigert werden (SchKG). Die Nachfrage nach Bauland und landwirtschaftlichen Flächen in der Schweiz ist hoch, und solche herrenlosen Grundstücke könnten für Investoren enorme Chancen bieten.
Die geplanten Gesetzesänderungen in Jura und Bern könnten die Dynamik im Umgang mit diesen Flächen grundlegend verändern. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation entwickeln wird und ob Lauwiner weiterhin in der Lage sein wird, seine „königlichen“ Ambitionen zu verwirklichen. In jedem Fall wird die Thematik rund um herrenlose Grundstücke und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen immer relevanter in der öffentlichen Debatte.